Die Satzung des Förderkreis

   
 
Satzung

des Förderkreises der Fußballabteilung des TSV Deuerling e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen FÖRDERKREIS DER FUSSBALLABTEILUNG DES TSV DEUERLING E.V.
und hat seinen Sitz in Deuerling.
In das Vereinsregister des Amtsgerichts Regensburg wurde der Verein unter der Nummer 1753 eingetragen.


§ 2 Zweck

(1) Zweck des Förderkreises ist es, der Fußballabteilung des TSV Deuerling e.V., insbesondere der 1. und 2.
Mannschaft, finanzielle Mittel zur Unterstützung des laufenden Spielbetriebs und zum zweckgebundenen Unterhalt zu
beschaffen. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Werbung von Mitgliedern und Sponsoren,
Spendensammlungen und weitere zur Erreichung des Vereinszwecks geeignete Veranstaltungen.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinsämter im
Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen
Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EstG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine
entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist ermächtigt, Tätigkeiten
für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen.
Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.


§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.


§ 4 Mitgliedschaft und Beiträge

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. Über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand.
(2) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Über die Höhe und Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitglieds. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen und muss schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
(2) Ein Mitglied, das in erheblichen Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des
Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich
oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mittels Einschreibebrief zuzustellen.


§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand (§ 26 BGB) des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, Schriftführer und
Kassier.
(2) Der 1. Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt. Der 2. Vorsitzende ist nur gemeinsam mit dem Schriftführer
oder dem Kassier vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, daß der 2. Vorsitzende mit dem Schriftführer oder
Kassier nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertretungsberechtigt sind.
(3) Zeichnungsberechtigt ist jeder aus dem Vorstand. Die Zeichnungsberechtigten müssen unbeschränkt
geschäftsfähig sein.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur
Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtperiode aus, wählt der Vorstand, mit
einfacher Mehrheit, ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandmitgliedes.


§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei
Wochen und Angabe der Tagesordnung durch persönliche Einladung mittels Brief an die letzte bekannte Anschrift
der Mitglieder einzuberufen.
(2) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind 1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands,
2. Entlastung des Vorstands, 3. Wahl des Vorstands, 4. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die
Auflösung des Vereins.
(3) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
(4) Beschlussfassung und Wahlen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienen Mitglieder.
Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
(5) Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von mindestens drei Viertel der
anwesenden Mitglieder. Erforderlich ist ferner, dass der Gegenstand der Beschlussfassung in der Einladung zur
Versammlung bezeichnet war.
(6) Zur Änderung des Vereinszwecks (§2 Absatz1 Satz1) ist die Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder
erforderlich.
(7) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Drittel der Vereins-
Mitglieder erforderlich. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene
Mitgliederversammlung (nach Absatz7 Satz1) nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen
seit dem Vereinsversammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.
Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit
(Absatz7 Satz4) zu enthalten.
(8) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom
1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
(9) Bestimmung über die Höhe und Fälligkeit des jährlichen Mitgliedsbeitrags (Absatz4 Satz2).


§ 9 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen
dem TSV Deuerling zu, der es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Sports zu verwenden hat.


Die Satzung wurde errichtet am 21.05.2001, ergänzt am 20.11.2009, 11.09.2013 und wird durch diese Fassung ersetzt.