des Förderkreises der Fußballabteilung des TSV Deuerling e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen FÖRDERKREIS DER FUSSBALLABTEILUNG DES TSV DEUERLING E.V.
und hat seinen Sitz in Deuerling.
In das Vereinsregister des Amtsgerichts Regensburg wurde der Verein unter der Nummer 1753 eingetragen.
§ 2 Zweck
(1) Zweck des Förderkreises ist es, der Fußballabteilung des TSV Deuerling e.V., insbesondere der 1. und 2.
Mannschaft, finanzielle Mittel zur Unterstützung des laufenden Spielbetriebs und zum zweckgebundenen Unterhalt zu
beschaffen. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Werbung von Mitgliedern und Sponsoren,
Spendensammlungen und weitere zur Erreichung des Vereinszwecks geeignete Veranstaltungen.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinsämter im
Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen
Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EstG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine
entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist ermächtigt, Tätigkeiten
für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen.
Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
§ 4 Mitgliedschaft und Beiträge
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. Über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand.
(2) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Über die Höhe und Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitglieds. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen und muss schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
(2) Ein Mitglied, das in erheblichen Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des
Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich
oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mittels Einschreibebrief zuzustellen.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.